Es handelt sich hier um eine Fort-/Weiterbildungsmaßnahme, die jedes Unternehmen nach dem neuen BDSG (§ 4 f Absatz 3 BDSG) dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Aufrechterhaltung der nötigen Fachkunde zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen hat.